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BGH bestätigt EuGH-Urteil zum Cookie-Consent

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Veröffentlicht Juni 3, 2020 Aktualisiert Juli 22, 2020

BGH bestätigt EuGH-Urteil zum Cookie-Consent

Mit dem Cookie-Urteil sorgte der Europäische Gerichtshof letztes Jahr für Aufruhr in der Marketing-Branche.  Damit zeichnete er eine neue Richtung im Umgang mit Cookies. Zu diesem Zeitpunkt war bereits klar, dass sich auch in Deutschland bezüglich der Einwilligungspflicht zur Nutzung von Cookies einiges ändern würde. Denn aus der rechtlichen Perspektive schien es eindeutig, dass der Bundesgerichtshof (BGH) dem EuGH-Urteil folgen würde.

Worauf bezieht sich der BGH?

Der EuGH hat in seinem Urteil vom 01.10.2019 (Deutscher Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände (VZBV) gegen die Planet49 GmbH) entschieden, dass Website-Betreiber verpflichtet sind, ihre Cookie-Banner mit OK-Button gegen Consent-Formulare auszutauschen, die die Einwilligung der User einholen. Konkret bezieht sich dies auf die voreingestellte Zustimmung zur Nutzung von Cookies (Opt-Out-Verfahren). Der User muss eine freiwillige, informierte und aktive Entscheidung treffen.

Dabei benötigen lediglich technisch notwendige Cookies keinen Consent, da diese im EU-Recht anders behandelt werden. Diese sind zum Beispiel Cookies für: den Warenkorb, Logins, Länder- und Sprachauswahl, sowie Consent-Tools.

Lesen Sie in unserem Blogartikel “Nach EuGH-Urteil: Cookie-Banner müssen Consent abfragen” noch einmal alle Fakten zu den richtungsweisenden Urteilen des Europäischen Gerichtshofs vom Juli und Oktober 2019.

Die BGH-Entscheidung

Nach dem Urteil des BGH vom 28.05.2020 brauchen Sie nun auch in Deutschland die aktive Zustimmung Ihrer User, wenn Sie auf Ihren Webseiten Cookies setzen wollen. Denn ein voreingestellter Haken im Feld zur Cookie-Zustimmung benachteiligt den User auf eine unangemessene Art und Weise. Somit folgt der Bundesgerichtshof dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs und sorgt nun auch in Deutschland für mehr Klarheit im Umgang mit Cookies bzw. beim Setzen von Cookies seitens der Website-Betreiber. 

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Für seine Entscheidung habe der Senat, das Telemediengesetz (TMG) mit seiner Widerspruchsregelung entsprechend der seit 2018 in Kraft getretenen DSGVO ausgelegt, so der Vorsitzende Richter Thomas Koch. 

Mehr rechtliche Klarheit

Mit seinem Urteil hat der Bundesgerichtshof nun Unklarheiten im Umgang mit Cookies ausgeräumt. Somit ist die Rechtsunsicherheit seitens der Unternehmen bzw. der Website-Betreiber deutlich reduziert. 

Zudem steigt nun auch mit sofortiger Wirkung das Abmahn- und entsprechende Haftungsrisiko bei Verstößen. Daher ist es für Sie nun umso wichtiger jetzt aktiv zu werden  und Ihre Webseiten und Apps mit geeigneten Consent-Bannern anzupassen. 

Erfahren Sie in unserem Artikel “Cookie-Consent-Banner: So schmecken Ihre Cookies auch Datenschützern“, wie Ihre Consent-Banner gestaltet sein sollten, um auf der sicheren Seite zu sein.

Fazit

Bereits nach dem EuGH-Urteil zur Cookie-Einwilligung gingen die Rechtsexperten davon aus, dass der BGH diesem Urteil folgen würde und diese Entscheidung langfristig auch in Deutschland rechtsgültig werde. Nun ist es also offiziell und Sie als Website-Betreiber sind in der Pflicht die rechtlichen Vorgaben umzusetzen.

Reine Cookie-Banner, die lediglich auf die Verwendung von Cookies hinweisen sind nicht mehr zulässig und sie müssen eine konkrete Consent-Abfrage zu Ihren verwendeten Cookies implementieren. Berücksichtigen dabei, dass Ihre User dem Setzen von Cookies aktiv zustimmen müssen, d.h. es dürfen keine voreingestellten Haken im Zustimmungs-Feld genutzt werden.

Durch das Urteil werden nicht nur Aufsichtsbehörden gegen Datenschutzverstöße vorgehen können, sondern auch Mitbewerber, Verbände und andere können diese zur Anklage bringen. Mit einem guten Consent Manager wie z.B. Piwik PRO sind Sie dann auf der sicheren Seite.

Autor

Tatjana Hein

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