Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG/TDDDG)

Das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) gilt ab Dezember 2021. Es fasst in einem Gesetz die datenschutzrechtlichen Bestimmungen des Telemediengesetzes (TMG) und des Telekommunikationsgesetzes (TKG) zusammen.

Das TTDSG sieht vor, dass das Speichern von Cookie-Dateien und Fingerprinting nur nach eindeutiger, freiwilliger und informativer Einwilligung der Nutzer erfolgen dürfen.

Um das TTDSG einzuhalten, müssen Website-Betreiber die Einwilligung der Nutzer einholen, bevor sie mit der Speicherung von Cookies beginnen oder sogar auf technische Informationen auf deren Geräte zugreifen.

Es gilt aber eine Ausnahme: Websites benötigen keine Einwilligung für Cookies, die „unbedingt erforderlich“ sind. Dazu zählen etwa Cookies, die am Speichern von Artikeln in einem Warenkorb teilnehmen. Sie sind nämlich technisch notwendig, um die Transaktion abzuschließen, die der Nutzer ausdrücklich angefordert hat.

Erforderliche Maßnahmen, um die Website TTDSG-konform zu machen:

  • Ein benutzerfreundliches Cookie-Banner in deutscher Sprache präsentieren.Es soll den Besuchern ermöglichen, die Cookies einfach abzulehnen, zu akzeptieren oder das Banner zu ignorieren.
  • Den Besuchern einen einfachen Zugang zur Datenschutzerklärung über das Banner ermöglichen, wo sie sich mit der Cookie-Richtlinie vertraut machen können.
  • Den Besuchern über die Art von gesammelten Daten informieren, sowie darüber, wofür und wie lange diese verwendet werden. Der Website-Betreiber muss auch alle Drittparteien preisgeben, die auf die Besucher-Daten zugreifen.
  • Keine automatisch angekreuzten Einwilligungen anzeigen. Besucher müssen ihre Einwilligung für bestimmte Cookies selbst anklicken.
  • Den Besuchern erlauben, nur bestimmte Cookie-Kategorien zu akzeptieren und andere abzulehnen.
  • Keine Dark Patterns verwenden, die die Besucher auf eine trügerische Weise zum Akzeptieren von Cookies verleiten.
  • Daten nur dann sammeln, wenn ein Besucher seine Einwilligung erteilt hat.
  • Den Besucher die Option bieten, ihre Einwilligungen jederzeit zu kontrollieren und zu überprüfen.

Das TTDSG wurde am 13. Mai 2024 zum TDDDG. Das Gesetz wurde in das Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG) umbenannt, um das deutsche Recht mit dem europäischen Digitaldienste-Gesetz (DSA) in Einklang zu bringen. Der Begriff „Telemedium“ wurde dabei hauptsächlich durch die Terminologie „digitaler Dienst“ der europäischen Verordnung ersetzt.

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